Notar

Juristische Berufe Notar

Der unparteiische Mittler

Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes ist der Notar für die Beurkundung von Willenserklärungen auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig und sorgt nebenher für die Entlastung der Justiz. Im besten Fall wird ein Prozess aufgrund seiner Beratung und Vermittlung vermieden. Sollte es aber dennoch zum Streit kommen, sorgt eine Urkunde für Rechtssicherheit, denn das Gericht verlässt sich auf die Prüfung des Sachverhalts durch den Notar. Alles, was notariell beglaubigt, beurkundet und besiegelt wurde, ist rechtskräftig und in der Regel sofort vollstreckbar.

Auch Bindungen unterliegen der Vergänglichkeit, allerdings lassen sie sich auf zwischenmenschlicher Ebene nicht kleben wie ein Buchrücken. Deshalb sollte man rechtzeitig Vorsorge treffen. Unklarheiten im Vorfeld auszuräumen und Regelungen festzulegen, um zu verhindern, dass ein folgenreicher Streit bei einem Rechtsanwalt und in letzter Instanz vor Gericht landet, bedeutet in diesem Sinne “vorsorgende Rechtspflege”. Dabei geht es immer um Besitz oder Verlust, um Behalten oder Abgeben bzw. Teilen und es geht um die Zukunft. Gerade Entscheidungen, die mit persönlichen Lebensumständen verbunden sind, sind emotional und werden von den beteiligten Parteien oft subjektiv beurteilt. Wer will schon vor der Hochzeit an Scheidung denken. Mit einem unparteiischen Beistand ist man nicht nur in diesem Fall gut beraten.

Der Urkundenschreiber

Traditionell obliegt dem Notar die Dokumentations- und Beweissicherungsfunktion. War er doch bereits zu kaiserlichen Zeiten bei Gericht für das nachweisliche Schreiben zuständig. Schreiben muss er immer noch viel, nur ist er uns nicht mehr als notārius (lateinisch: Vielschreiber) bekannt, sondern tritt uns zumeist als Anwaltsnotar gegenüber. Schreiben lässt er heutzutage meist von seiner Notarfachangestellten oder Notarfachwirtin, so er eine hat. Ihm allerdings obliegt die Prüfung der Sachverhalte, denn er zeichnet die Urkunden mit seinem Namen und seinem Amtssiegel als vom Staat bestellter Notar.

Der Vertragsgestalter

Der Notar kann im Rahmen seiner gesetzlich bestimmten Prüfungs- und Belehrungspflichten gestaltend auf die Einigung der Parteien einwirken. Das Aufnehmen der Wünsche und das Erläutern der Rechtsfolgen sollen zu einem Gleichgewicht und einem Interessenausgleich führen, das vom Notar vertraglich festgehalten wird. Das Ergebnis ist eine öffentliche Urkunde. Anders als beim Gericht wird aber ein offener Sachverhalt für die Zukunft geregelt. Der Notar ist viel moderner als sein Image. Selbst, wenn seine Hauptfunktion die Urkundstätigkeit ist, so haben sich die Inhalte längst den Erfordernissen des modernen Lebens in einer globalisierten Wirtschaftswelt angepasst.

Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht und internationales Privatrecht

Selbst in dem klassischen Tätigkeitsfeld des Erb- und Familienrechts hat sich vieles verändert. Der Notar wird mit komplexen Sachverhalten und internationalen Aspekten konfrontiert. Hochzeiten, Scheidungen, Nachlassregelungen verlaufen heute nicht mehr nur in deutschen Grenzen. Das internationale Privatrecht erfordert nicht nur die Kenntnis anderer Rechtssysteme, sondern auch Sprachkenntnisse.

Die Immobilie gehört heute vielfach zum Erbgut, ebenso wie die dazugehörigen Kredite zu deren Finanzierung. Nachfolgeregelungen müssen ebenso für die eigene Firma getroffen werden. Geschäftsübergabe, Verkauf oder Ankauf von Anteilen, Umwandlung der Gesellschaftsform, Ernennung von Geschäftsführern etc. Die Palette der Aufgaben im Gesellschaftsrecht ist groß und in ständiger Veränderung, aber auch das immobilienrechtliche Notariat hat sich in den gewerblich tätigen Wirtschaftskanzleien und den internationalen Law Firms etabliert.

Notare und Anwaltsnotare

Zentrale Register, elektronischer Rechtsverkehr und englischsprachige Verträge stellen die über 8000 deutschen Notare vor große Aufgaben. Ca. 6.600 von ihnen sind als Anwaltsnotar zugelassen. Die in einigen Bundesländern historisch bedingte Doppelfunktion ist für die Berufs-und Amtsträger eine große Herausforderung. Sie agieren einerseits parteiisch für den Mandanten und in einem anderen Fall unparteiisch im Sinne des Staates.

Befähigung zum Richteramt

Im Sinne der Ausbildung zum deutschen Einheitsjuristen ist die Befähigung zum Richteramt die Zugangsvoraussetzung für diesen Beruf, der im Haupt- oder Nebenamt ausgeübt werden kann. Ob man sich als Unparteiischer eignet, kann man schon während des juristischen Studiums oder in der Referendarzeit erproben.