Volljurist mit zwei VB und voll zufrieden
Die in Deutschland umgangssprachliche Bezeichnung „Volljurist“ basiert nicht auf einem Hipster mit Vollbart, nicht auf einem Vollrausch und leider viel zu selten auf einem „vollbefriedigend“. Allerdings wären zwei voll befriedigende Examen ein guter Grund um zu feiern. Mit einem Prädikatsexamen, was die deutlich über dem Durchschnitt liegende Leistung bescheinigt, stehen dem Volljuristen alle Türen zum juristischen Markt weit offen.
Karriere zwischen Staatsdienst, Wirtschaft und Anwaltszulassung
Ein Volljurist mit zwei VB kann voll zufrieden sein, denn er muss sich um seine Karriere nicht mehr sorgen. Vorausgesetzt er hat nach dem universitären Studium der Rechtswissenschaften, der ersten juristischen Prüfung, dem Rechtsreferendariat an einem Oberlandesgericht und dem zweiten Staatsexamen seinen „Assessor juris“ nicht nur gebührlich gefeiert, sondern neben den begehrten Punktzahlen auch die komplette Kriegsbemalung mit Promotion und LL.M. angelegt.
Liebling der Recruiter
Wenn er oder sie den LLM im englischsprachigen Ausland absolviert hat, sind auch die Legal Recruiter voll zufrieden. Er muss nur einen kühlen Kopf bewahren und seine Entscheidung treffen – zwischen Richteramt, Staatsdienst, Rechtsabteilung und Law Firm. Leider ist aber das Treffen von Entscheidungen auch für Juristen nicht so einfach, vor allem wenn es dabei um den zukünftigen Berufsweg und letztlich um das eigene Leben geht. Schließlich ist ja Geld nicht alles, oder?
vollbefriedigend ist nicht immer voll zufrieden
Die Gehaltsspirale für den juristischen Nachwuchs dreht sich, ungeachtet von Finanz- und Wirtschaftskrisen, stetig nach oben. Die 10 % mit den besten Abschlüssen werden von unzähligen Wirtschaftskanzleien, WP-Gesellschaften, Headhuntern und Recruitern umworben. Man bringt ihnen die verlockenden und lukrativen Angebote direkt ins Haus, ob der Volljurist mit seinen mindestens 18 Punkten am Ende mit seinem Berufseinstieg voll zufrieden ist, steht auf einem anderen Blatt.
Juristische Notenskala
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ungenügend 0 - 1,49
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mangelhaft 1,5 - 3,99
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ausreichend 4,00 - 6,49
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befriedigend 6,5 - 8,99
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vollbefriedigend 9,00 - 11,49
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gut 11,5 - 13,99
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sehr gut 14 - 18
Befähigung zum Richteramt
Der Volljurist sollte ja eigentlich Richter werden. Die juristische Ausbildung zielt in Deutschland immer noch auf den habilitierfähigen Oberlandesgerichtsrat, das Richteramt. Obwohl es ja das höchste Ziel der juristischen Ausbildung ist, Recht zu sprechen, stehen am Ende zahlenmäßig die meisten Absolventen auf der Seite ihrer Mandanten. Wer Staatsanwalt werden will, hat sich meist schon während des Studiums für diesen Platz neben dem Angeklagten entscheiden.
Zulassung zur Anwaltschaft
Viel wahrscheinlicher als eine Karriere im Staatsdienst ist für die Masse der Volljuristen der Weg in die Anwaltschaft. Diesen zulassungspflichtigen Beruf wählen, ca. 70 Prozent der dafür berechtigten Volljuristen. Doch ein Volljurist ist (noch) kein Rechtsanwalt. Das Bestehen der Assessorenprüfung ist nur die Voraussetzung, die Zulassung erfolgt erst auf Antrag bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Sie beinhaltet anwaltliche Rechte und Pflichten, aber leider keine Ausbildung zum Rechtsanwalt. Übrigens ist die Entscheidung für den freien Anwaltsberuf nicht immer die erste Wahl, sondern den fehlenden zwei VB geschuldet.
Vollanwalt
Obwohl der Begriff Volljurist heute als Erklärung für die einheitliche Ausbildung von Studium-Referendariat-Examen dient, ist er wohl eher auf den im 17. Jahrhundert in Deutschland erstmals erwähnten Vollanwalt zurückzuführen. Denn nachdem sich die Teilung von Prokuratur und Advokatur langsam aufhob, war nun auch der Advokat befugt, beim Prozess anwesend zu sein. Er war damit befugt, sein selbst verfasstes Gutachten nicht mehr dem Prokurator, sondern dem Gericht einzureichen. Er vereinigte fortan beide Funktionen, das Schreiben und das Sprechen, in einer Person – dem Vollanwalt. Der Unterschied zwischen einem Vollanwalt und dem Volljuristen bleibt die Postulationsfähigkeit. Der Vollanwalt darf vor Gericht vertreten, der Volljurist muss zunächst die Zulassung zur Anwaltschaft beantragen, bevor ihm dieses anwaltliche Berufsrecht zusteht.
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